Menschenrechte Teil 2 – Die Geschichte

Grundlage der Durchsetzung der Idee der Menschenrechte ist die Aufklärung. Für den Philosophen John Locke beispielsweise, waren Leben, Freiheit und Eigentum, angeborene Menschenrechte, die der Staat zu schützen hatte. Dadurch wird die Idee der Menschenrechte auf eine politische Ebene gehoben (vgl. Fritzsche, 28).

Vorläufer von verfassungsmäßig garantierten Menschenrechten gab es in England, wo schon 1215 in der „Magna Charta Liberatum“ gewisse Rechte zugestanden wurden. Weitere Dokumente waren die „Petition of Rights“ von 1628 und die „Habeas-Corpus-Akte“ von 1679 (vgl. Fritzsche, 29).

Dies hatte auch Einfluss auf die englischen Kolonien in Amerika. In der „Virginia Bill of Rights“ von 1776 wurde das Recht auf Freiheit und Eigentum, Leben, Versammlungs- und Pressefreiheit, Freizügigkeits- und Petitionsrecht, sowie Rechtsschutz und das Wahlrecht als unveräußerliche Menschenrechte festgeschrieben. Die U.S.A. werden zum ersten Verfassungsstaat der Geschichte, dessen Aufgabe es ist die Grundrechte seiner Bürger zu schützen. Die Rechte legitimieren den Staat und dienten auch zur Rechtfertigung der Revolution gegen England. Die verschiedenen Menschenrechtserklärungen gehen auf diese Bill of Rights zurück (vgl. Fritzsche, 29ff).

In Frankreich wurde 1789 der Nationalversammlung ein Entwurf einer Menschenrechtsdeklaration vorgelegt. Im Zuge der Französischen Revolution wurde der universelle Anspruch der Menschenrechte formuliert. Von Frankreich aus, wurde die Idee der Menschenrechte in Europa verbreitet (vgl. Fritzsche, 31f).

In Deutschland kam diese Entwicklung erst mit der Weimarer Republik. Mangels eines Nationalstaates, war es der Revolution von 1848 nicht gelungen ihre Forderungen durchzusetzen. Die Ziele des Grundrechtskatalogs der Versammlung in der Frankfurter Paulskirche waren vor allem der Schutz vor staatlicher Willkür. Soziale Aspekte spielten für das Bürgertum in Deutschland eine untergeordnete Rolle. Durch den Artikel 48 in der Weimarer Verfassung, konnten die Grundrechte aber beschränkt oder ganz außer Kraft gesetzt werden. Davon wurde leider ausgiebig Gebrauch gemacht (vgl. Fritzsche, 34f).

Nach dem 2. Weltkrieg wollte man die Menschenrechte internationalisieren. Dazu mussten Völkerrechtliche Abmachungen getroffen werden. 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der UNO verabschiedet. Diese Erklärung beinhaltet bürgerliche, soziale und politische Rechte, auf der Würde des Menschen basieren (vgl. Fritzsche, 50ff).

Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UNO gibt es auch noch regionale Erklärungen.

1981 verabschiedete die Organisation der Afrikanischen Einheit (Heute Afrikanische Union) die Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker. Zusätzlich zu den schon in der UN Charta genannten Rechten, wird darin auf die afrikanischen Werte und Kultur hingewiesen und Pflichten gegenüber der Familie und Gesellschaft formuliert (vgl. Toivanen / Mahler, 56ff).

Die islamischen Länder haben verschiedene Erklärungen veröffentlicht, in denen das Verhältnis von Menschenrechten und dem islamischen Gesetz, der Scharia geregelt wird. Die Kairoer Erklärung über die Menschenrechte im Islam, werden die Menschenrechte nur als Nachrangig bewertet. Internationale Vereinbarungen wurden von islamischen Staaten auch meist nur unter Vorbehalt ratifiziert, da sie nur die Rechte einräumen können, die nicht der Scharia widersprechen. Die Arabische Liga hat 10994 die Arabische Charta der Menschenrechte verabschiedet. Sie nimmt Aspekte der UN-Charta auf, kennt aber beispielsweise keine Religionsfreheit oder die Gleichberechtigung der Frau (vgl. Toivanen / Mahler, 65ff).

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