Menschenrechte Teil 3 – Schutz der Menschenrechte

Der Schutz der Menschenrechte wird immer wieder gefordert. Die Frage ist, wie weit will man gehen. Reichen politische und diplomatische Mittel, oder sollte man notfalls auch militärisch eingreifen?

Als Begriff für ein militärisches Eingreifen in einem solchen Fall, hat sich der Begriff „Humanitäre Intervention“ eingebürgert. Hinsch und Janssen verstehen darunter, dass „ein Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Vereinigung Militär in ein fremdes Staatsgebiet entsendet, um die Bevölkerung des fremden Staates vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen.“ (Hinsch / Janssen, 31).

Der militärische Schutz von Menschen und deren Rechten, also die „humanitäre Intervention“ ist keine neue Erscheinung. Schon im 15. und 16. Jahrhundert nutzte man den Schutz von Verfolgten Menschen als Begründung um in Kriege einzugreifen oder diese zu beginnen (vgl. Hinsch / Janssen, 15).

Der Westfälische Friede von 1648 führte das Prinzip der souveränen Staaten ein. Krieg war zwar noch erlaubt, doch ein moralisch gerechtfertigter Krieg war ausgeschlossen. Wie ein Staat mit seinen Bürgern umgeht, war dessen eigene Sache. Nur wenn eine Regierung die eigene Bevölkerung in den Ruin treibt, so wäre ein Eingreifen möglich (vgl. Hinsch / Janssen, 16).

Im 19. Jahrhundert gab es mehrere Interventionen zur Beendigung von Grausamkeiten gegenüber der Zivilbevölkerung. Beispielsweise in den von den Türken besetzten Gebieten auf dem Balkan und in Griechenland. Nicht in allen Fällen handelten die Staaten dabei selbstlos (vgl. Hinsch / Janssen, 17ff).

Seit dem zweiten Weltkrieg ist nach der UN-Charta Krieg nur noch zur Selbstverteidigung erlaubt. Angriffe müssen durch den UN-Sicherheitsrat genehmigt werden. Gleichzeitig sieht die UN aber auch den Schutz der Menschenrechte als eine ihrer Hauptaufgaben an. Das Interventionsverbot wurde allerdings in der Praxis in vielen Fällen gebrochen. Vor allem während des Kalten Krieges, wo beide Seiten versuchten ihre Einflusssphären zu vergrößern. (vgl. Hinsch / Janssen, 20ff).

Nach dem Ende des Kalten Krieges keimte die Hoffnung auf, die UN könnte sich nun vermehrt um die vielen Konflikte in der kümmern. Es gab eine Reihe von Interventionen in den 90er Jahren. Allerdings zeigte sich, dass weiterhin machtpolitische Gründe eine Rolle spielten. So wurde der Völkermord in Ruanda nicht verhindert, da die USA ein weiteres Somalia fürchtete, aus dem man sich 1993 nach einem Zwischenfall zurückgezogen hatte und Frankreich auf Seiten des Hutu Regimes, dass für die Morde verantwortlich war. Auch das Konzept der UN, dass eine reine Friedenssichernde Maßnahme vorsieht und den Soldaten nur das Schießen zur Selbstverteidigung erlaubt, erwies sich als nicht wirksam (vgl. Hinsch / Janssen, 22f).

Die Anschläge vom 11. September 2001 wandelten die Einstellung wiederum. Seitdem wird alles unter dem gesichstpunkt betrachtet, ob ein Konflikt in einem anderen Staat die nationale Sicherheit gefährdet, in dem er zu einem Rückzugsgebiet für Terroristen werden könnte oder dies schon ist (vgl. Hinsch / Janssen, 26f).

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